Bogen = Waffe?

In Deutschland wird die rechtliche Situation durch das Waffengesetz (WaffG) geregelt. Entscheidend für die Beurteilung sind dabei die Paragraphen §§ 1 und 2 WaffG sowie die dazugehörigen Anlagen. Die Anlage 1 zum WaffG (zu Paragraph § 1 Absatz 4 WaffG) definiert in der Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nummer 2 als den Schusswaffen gleichgestellt Gegenstände mit „… bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht …“, was soweit auch den Bogen umfassen würde. Jedoch folgt dann die Einschränkung „… und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann.“ Somit gilt die Nummer 1.2.2 der Anlage 1 zwar für Armbrüste, aber nicht für Bögen. Auch an keiner anderen Stelle der Anlage 1 wird der Bogen erwähnt oder eine entsprechende Definition für ihn verwendet. Eindeutig wird die Situation dann mit der Anlage 2 zum WaffG (zu Paragraph § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG). Die Waffenliste der Anlage 2 schließt in Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, Nummer 2 Schusswaffen teilweise vom Gesetz aus„… bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden.“ (also auch Bögen). Dabei bezieht sich die teilweise Ausnahme auf Anscheinswaffen nach Paragraph § 42a WaffG. Damit ist der Bogen keine Waffe nach den Paragraphen des WaffG. Der Bogen ist ein Sportgerät und ist damit nicht waffenscheinpflichtig und unterliegt auch nicht den Restriktionen des Waffengesetzes und der Waffenverordnung.

Bogenjagd und Bogenfischen sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz verboten, in vielen anderen Ländern dagegen erlaubt.

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https://de.wikipedia.org/wiki/Bogen_(Waffe)